5. Werbliche Nutzung und Entzug des ÖGE-Gütesiegel
5.1. Werbliche Nutzung
- Das Unternehmen bzw. die vom Unternehmen bewirtschafteten und/oder belieferten Produktions- wie Regenerierküchen sind nach Erfüllung der festgelegten ÖGE-Gütesiegelkriterien und nach vollständigem Durchlaufen des Verfahrens zur Verleihung des ÖGE-Gütesiegels inkl. positivem Entscheidungsverfahren berechtigt, das ÖGE-Gütesiegel nach vorangegangener schriftlicher Genehmigung durch die ÖGE zu werblichen Zwecken zu nutzen.
- Den aufgeführten Produktions- wie Regenerierküchen wird nach Erfüllung aller ÖGE-Gütesiegelkriterien das ÖGE-Gütesiegel für die Dauer eines Kalenderjahres verliehen.
- Das Unternehmen bzw. die Produktionsküche(n) und/oder die vom Unternehmen bewirtschafteten/belieferten Regenerierküchen dürfen das ÖGE-Gütesiegel auf Dokumenten, Schriftstücken oder sonstigen Unterlagen zur werblichen Nutzung verwenden, wenn es vollständig und unverändert wieder gegeben wird und unmissverständlich auf die ÖGE-Gütesiegel geprüften Speisen der nährstoffoptimierten Menülinie(n) Bezug genommen wird.
- Das Unternehmen bzw. die Produktionsküche(n) und/oder die vom Unternehmen bewirtschafteten/belieferten Regenerierküchen dürfen das ÖGE-Gütesiegel in sämtlichen Medien zur werblichen Nutzung verwenden, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit dem ÖGE-Gütesiegel wahlweise folgende erläuternde Sätze angeführt sind:[1]
- „Das Unternehmen XY hat für die Menülinie XY auf der Basis der aktuellen D-A-CH Referenzwerte das ÖGE-Gütesiegel erhalten. Der Genuss dieser Speisen gewährleistet im Rahmen einer Vollverpflegung eine ausgewogene und gesundheitsförderliche Ernährung“.
- „Das Unternehmen XY hat für die Menülinie XY auf der Basis der aktuellen D-A-CH Referenzwerte das ÖGE-Gütesiegel erhalten. Der Genuss dieser Speisen im Rahmen einer Teilverpflegung hilft mit sich ausgewogen und gesundheitsförderlich zu ernähren“.
- Trotz negativer Stellungnahme durch die ÖGE vom Unternehmen werblich genutzte Schriftstücke, Dokumente, sonstige Unterlagen und Werbemittel haben einen Entzug des ÖGE-Gütesiegels zur Folge (siehe Entzug des ÖGE-Gütesiegels).
- Wenn ohne Genehmigung durch die ÖGE Schriftstücke, Dokumente, sonstige Unterlagen und Werbemittel veröffentlicht werden und die ÖGE davon Kenntnis erhält, wird ein gebührenpflichtiges Vor-Ort-Audit durchgeführt.
- Wird bei diesem Audit die Konformität dieser Schriftstücke, Dokumente, sonstiger Unterlagen und Werbemittel mit den Vorgaben des ÖGE-Gütesiegels festgestellt, wird eine Genehmigung durch die ÖGE ausgestellt.
- Wird bei diesem Audit die Nichtkonformität der veröffentlichten Schriftstücke, Dokumenten, sonstiger Unterlagen und Werbemittel festgestellt, wird das Verfahren zum Entzug des ÖGE-Gütesiegels eingeleitet.
5.2.Entzug des ÖGE-Gütesiegels
Ein Verfahren zum Entzug des Gütesiegels[2] wird seitens der ÖGE eingeleitet, wenn zum Beispiel:
- der vorliegende Vertrag aufgelöst wird (siehe Rücktrittsrecht).
- das Unternehmen das ÖGE-Gütesiegel derart missbräuchlich verwendet oder Aussagen im Zusammenhang mit dem ÖGE-Gütesiegel tätigt, die die ÖGE und/oder das ÖGE-Gütesiegel in Misskredit bringen.
- In diesem Fall kommt es zu einem Vertragsrücktritt seitens der ÖGE. Die ÖGE ist in diesem Fall verpflichtet, gemäß UWG vorzugehen.
- vom Unternehmen Schriftstücke, Dokumente, sonstige Unterlagen und Werbemittel werblich trotz negativer Stellungnahme der ÖGE genutzt werden.
- veröffentlichte Werbemittel, die nicht gemeldet wurden, von deren Existenz jedoch die ÖGE Kenntnis erhält und im Zuge des aus diesem Grund gebührenpflichtigen Vor-Ort-Audits die Nichtentsprechung des widerrechtlich veröffentlichten Werbemittel festgestellt wird.
- im Zuge eines Nachaudits erneut die zur Erfüllung der ÖGE-Gütesiegelkriterien vereinbarten Maßnahmen nicht umgesetzt werden.
- Mit dem Entzug des ÖGE-Gütesiegels verliert das Unternehmen die Berechtigung das ÖGE-Gütesiegel in der inner- sowie der außerbetrieblichen Kommunikation im Sinne der werblichen Nutzung des ÖGE-Gütesiegels (siehe Werbliche Nutzung des ÖGE-Gütesiegels) zu nutzen.
- Sämtliche Dokumente, Schriftstücke und Werbemittel (siehe Werbliche Nutzung des ÖGE-Gütesiegels), die sich auf das ÖGE-Gütesiegel beziehen bzw. auf denen das ÖGE-Gütesiegel aufgebracht ist, sind zu vernichten und/oder deren weitere Verbreitung zu unterlassen.
- Mit dem Entzug des ÖGE-Gütesiegels ist die unverzügliche Rückgabe des Plexiglasschildes mit dem ÖGE-Gütesiegel, allenfalls des Schildes „geprüfte Speisenqualität“ verbunden.
- Kommt das Unternehmen nach Entzug des ÖGE-Gütesiegels seinen Verpflichtungen im o.a. Umfang nicht nach, werden seitens der ÖGE rechtliche Schritte eingeleitet.
- Die ÖGE behält sich das Recht vor, in geeigneter Art und Weise den Entzug des ÖGE-Gütesiegels öffentlich zu machen.
[1]Eine Änderung der Formulierung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch die ÖGE.
[2] Im Zuge des dokumentierten Verfahrens zum Entzug des ÖGE-Gütesiegels wird nach Anhörung sämtlicher am ÖGE-Gütesiegelverfahren beteiligter Personen, Vertragspartner bzw. Institutionen durch den Vorstand der ÖGE eine Entscheidung getroffen.
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